Satzung der Stiftung Freisen

 

Präambel

Die Treuhandstiftung „Stiftung Freisen“ wurde durch den Treuhandvertrag zwischen Topsoil Innovations GmbH (Stifterin) und Christian Haupenthal (Treuhänder) vom 22.06.2022 errichtet.

(1)   Sie ist eine Gemeinschaft, die gezielt auf Veränderungen und Bedürfnisse für die Ortsgemeinschaft von Freisen und ihre Bürger schnell, zielgerichtet und unbürokratisch reagiert. 

(2)   Sie trägt zur Verbesserung der Lebensqualität in Freisen bei. 

(3)   Sie gestaltet ihre Projektarbeit effektiv sowie mit ehrenamtlicher und professioneller Unterstützung.

(4)   Sie ist sich bewusst, dass durch die Gewinnung weiteren bürgerlichen Engagements mehr bewegt werden kann. 

(5)   Sie bemüht sich daher um Spender, Zustifter und um ehrenamtliches Engagement.

(6)   Zur Erreichung größtmöglicher Transparenz legt sie mindestens einmal jährlich eine Übersicht über alle Ein- und Ausgaben offen.

 

§ 1

Name, Rechtsform

(1)   Die Stiftung Freisen mit Sitz in Freisen verfolgt ausschließlich unmittelbar und mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung des Treuhänders Christian Haupenthal und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung

a)         der Kunst, Kultur, Tradition und des Denkmalschutzes

b)         der Jugend- und Altenhilfe, sowie Förderung der Zusammenkunft aller Altersstrukturen

c)         des Umwelt- und Landschaftsschutzes

d)         der Bildung, Wissenschaft und Forschung

e)         von mildtätigen Zwecken

f)          von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen

(2)   Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur

Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der

steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung

steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57

Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO

tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe

unterhalten.

 

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
            a)         Durchführung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen

b)         Durchführung und Unterstützung von Jugendferienprogrammen sowie Alten- und Seniorentagen

c)         Durchführung und Unterstützung von Müllsammel- und Baumpflanzaktionen

d)         Durchführung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen und Exkursionen

e)         finanzielle Unterstützung der Opfer von Elementarschäden

f)          finanzielle Unterstützung von Hilfsorganisationen

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1)   Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen des Treuhänders zu verwalten.

(2)   Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind

(Zustiftungen).

(3)   Das Vermögen der Stiftung ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von

Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und

ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus

Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt

sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum

Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2)   Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im

Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3)   Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4)   Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen

steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5)   Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

 

 

§ 6

Stiftungsrat

(1)   Beratendes Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2)   Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.

(3)   Geborene Mitglieder sind die Stifterin oder eine von ihrer benannten Person sowie der Treuhänder.

(4)   Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Stiftungsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit eingesetzt.

(5)   Der Treuhänder tritt gleichzeitig als Vorsitzender des Stiftungsrats auf.

(6)   Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz

angemessener Auslagen.

(7)   Die Mitglieder des Stiftungsrates sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

 

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrats

(1)   Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel bis zu einer maximalen Höhe von 50% der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügbaren Barmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu.

(2)   Der Stiftungsrat erstellt zur Entscheidungsfindung Umfragen unter aktiven Förderern. Diese sind bei Verwendungen nach (1) optional. Eine Verwendung von mehr als 50% der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügbaren Barmittel ist nur nach vorheriger Umfrage unter den aktiven Förderern möglich. Das Votum einer solchen Umfrage ist für den Stiftungsrat verbindlich. 

(3)   Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat

wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als 50% der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.

(4)   Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5)   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Treuhänders.

 

§ 8

Mitbestimmung der Förderer

(1)   Bei Verfügungen über mehr als 50% der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügbaren Barmitteln erstellt der Stiftungsrat eine Umfrage, an der jeder aktive Förderer teilnehmen kann.

(2)   Die Umfragen werden zeitlich begrenzt angelegt. Die Möglichkeit der Stimmabgabe beträgt mindestens eine Woche nach Bekanntgabe der Umfrage. 

(3)   Die Umfrage gilt als bekanntgegeben, sobald diese auf der Internetseite der Stiftung veröffentlicht wurde.

(4)   Aktiver Förderer ist, wer im Monat, der der Abstimmung vorausgeht, eine Zuwendung in Höhe von mindestens 3,- Euro geleistet hat. Einmalige oder jährliche Zuwendungen in Höhe von mindestens 36,- Euro, die im gleichen Kalenderjahr einer Abstimmung geleistet wurden, qualifizieren ebenfalls zur Klassifizierung als aktiver Förderer.

(4)   Umfragen werden hauptsächlich über die Internetseite der Stiftung durchgeführt. In Ausnahmefällen kann auch eine Abstimmung per Brief erfolgen. Die Stiftung veröffentlicht zu diesem Zweck weiterführende Informationen zu jeder Umfrage im Freisener Nachrichtenblatt.

 

§ 9

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1)   Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat

jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung

bürgerlichen Rechts beschließen. Zu Lebzeiten ist die Zustimmung der Stifterin

erforderlich. In diesem Fall gilt die Stifterin zugleich als Stifterin der rechtsfähigen Stiftung.

(2)   Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des

Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(3)   Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.

(4)   Der Treuhänder und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 

§ 10

Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des

Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger

oder als selbstständige Stiftung beschließen.

 

§ 11

Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den 

                  Förderverein First Responder Feuerwehr Freisen e. V.

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie

der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung

bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für

Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die

Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.